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TKG 2020 - Gesetz vergebener Chancen

Der mit der gegenständlichen Neukodifizierung umzusetzenden EECC steht eigentlich für den Ausbau der Konnektivität und der Schaffung von Anreizen für Investitionen in Netze mit sehr hoher Kapazität und hat daher in der Branche die Hoffnung auf Regelungen zur Beschleunigung des Ausbaus und Investitionsanreize geschürt. Mit dem aktuell vorliegenden Entwurf TKG 2020 werden allerdings diese Hoffnungen zerstört und sowohl die EECC Zielsetzungen als auch die nationalen Ziele der Bundesregierung teils konterkariert.

Es liegt hier ein Versuch eines ausgewogenen Gesetzesentwurfs vor, der allerdings klare (zumindest vordergründige) Vorteile für Konsumenten und Gemeinden/ Gebietskörperschaf-ten festschreibt, der investierenden Branche (für die dieses Gesetz die Handlungs- und Exis-tenzgrundlage darstellt) allerdings kaum Vorteile bzw. Verbesserungen zur alten Rechtslage einräumt.

Dies zeigt sich schon am Anfang des Gesetzes, indem eine Zielbestimmungen „rascher Aus-bau von Netzen mit sehr hoher Kapazität“ oä vergeblich gesucht wird.

Ultraschnelles Breitbandinternet bestimmt die Wettbewerbsfähigkeit, das Wirtschaftswachs-tum und das Innovationspotential Österreichs der nächsten Jahrzehnte in hohem Maße mit und löst positive Effekte auf Beschäftigung und Produktivität aus. Gerade Infrastrukturaus-bauprojekte sind konjunkturbelebende Maßnahmen, da sie mit 80% Grabungskostenanteil und sehr lokal beauftragten Unternehmen zur Wertschöpfung beitragen können.

Die Verfügbarkeit von ultraschnellem Internet ist darüber hinaus einer der Schlüssel, um die digitale Stadt-Land Kluft zu schließen. Gesellschaftliche, politische und kulturelle Partizipa-tion hängt immer stärker vom Zugang zu Hochgeschwindigkeitsnetzen ab, weshalb der Zu-gang zu diesen auch eine demokratie- und sozialpolitische Frage ist. Gerade auch in Krisen-zeiten wie aktuell, zeigt sich die Notwendigkeit einer funktionierenden und stabilen digitalen Infrastruktur als Garant für Homeschooling, Videokonferenzen etc.

Folgende 3 Themen Schwerpunkte des vorliegenden Gesetzesentwurfs, erachtet der VAT als besonders hinderlich zur Zielerreichung der bundesweiten Verfügbarkeit gigabit-fähiger Netze und Anschlüsse:

Netzausbau und Infrastrukturnutzung

Die Neuregelung der Leitungsrechtsthematik enthält Änderung der Systematik und eine stärkere Präferenz auf Mitbenutzung, die zum Nachteil der ausbauenden Unternehmen gereicht. Das geänderte Haftungsregime und die neuen Verfahrensregelungen erhöhen die Ausbau-kosten und das rechtliche Risiko der Unternehmen.

Konsumentenschutz und Kleinunternehmen

Durch die Übernahme der Nomenklatur der Europäischen Union, werden Teile des überbordenden Sonderkonsumentenschutzrechts des TKG nun auch auf rund 98% (!) aller österreichischer Unternehmen angewandt. Das ist eine Entwicklung, die nicht akzeptiert werden kann.

Definition der Hochrisikolieferanten

Durch die Einführung dieser Klausel, wird ein Damoklesschwert über Betreiber gehängt, welches sie massiv bei der Auswahl der Ausrüster beeinträchtigt. Auch wenn sich diese Regelung, direkt an Ausrüster wendet, werden Netzerrichter durch indeterminierte Ausschluss-gründe und sehr weitreichende Rechtsfolgen in eine Rechtsunsicherheit gelassen, da sie bei der Auswahl ihres Lieferanten nicht wissen, ob dieser Jahre/Monate/Wochen später noch neues Equipment nach Österreich liefern oder bestehendes servicieren kann.

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