In-House Verkabelung als Schlüssel zur vernetzten Zukunft
Die Europäische Union hat sich das Ziel gesetzt, den digitalen Wandel bis 2030 weiter voranzutreiben und die Konnektivität und Fähigkeiten der „Digital Citizens“ zu verbessern. Eine wichtige Voraussetzung für die Umsetzung dieser digitalen Transformation ist der Ausbau leistungsfähiger Glasfasernetze, die eine Schlüsselrolle in der Digitalen Dekade übernehmen.
Aus diesem Grund hat sich die Bundesregierung in verschiedenen Programmen wie der Breitbandstrategie 2030 und dem Regierungsprogramm 2020-2040 das Ziel gesetzt, den Ausbau von Glasfasernetzen bis zum Jahr 2030 voranzutreiben. Eine leistungsfähige digitale Infrastruktur, die auf Glasfasernetzen basiert, steigert die Digitalisierungsgrade in den Bereichen Wohnen, Leben und Arbeiten. Insgesamt tragen leistungsfähige Glasfasernetze dazu bei, die Lebensqualität und Konnektivität der Bürger:innen zu verbessern.
Um nicht nur in die Fläche zu kommen, sondern auch in die einzelnen Häuser, bedarf es einer Hochgeschwindigkeitsverkabelung in Mehrparteienhäusern. Die Umsetzung bzw. Installation einer hochgeschwindigkeitsfähigen In-House Verkabelung, gestaltet sich teilweise schwierig. Eine entscheidende Maßnahme besteht darin, die gesetzlichen Rahmenbedingungen zu verbessern, um den Zugang zu Glasfaseranschlüssen in Wohngebäuden zu erleichtern.
Es ist wichtig anzumerken, dass Miteigentümer:innen möglicherweise unterschiedliche Interessen hinsichtlich einer In-House-Verkabelung vertreten. Während einige Miteigentümer:innen einen Glasfaseranschluss als unerlässlich erachten, sehen andere keinen Bedarf dafür. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, dass Miteigentümer:innen sich ihrer Stimme enthalten, vor allem aufgrund einer längeren Abwesenheit.
Durch entsprechende Änderungen im Wohnungseigentumsgesetz (WEG) können erhebliche, insbesondere administrative, Kosten bei der Installation von Verkabelung eingespart werden. Gleichzeitig wird gewährleistet, dass Miteigentümer:innen nicht auf die Möglichkeit eines Glasfaseranschluss verzichten müssen, selbst wenn unterschiedliche Interessen von Miteigentümer:innen bestehen.
Unsere Forderungen
Durch die Novellierung des WEG im Jahr 2022 wurden neue Kategorien von privilegierten Änderungen hinzugefügt. Dies bedeutet, dass zum Beispiel bei der barrierefreien Ausgestaltung eines WE-Objekts oder der Anbringung von Ladestationen für E-Autos eine sogenannte gilt. Dies bedeutet, dass keine schriftliche oder mündliche Reaktion der Miteigentümer:innen erforderlich ist. Eine Änderung kann nach Ablauf von 2 Monaten durchgesetzt werden und ist rechtlich bindend, so als hätten die Miteigentümer:innen die Änderung akzeptiert.
Falls eine Änderung nicht in diese Kategorie fällt, besteht bei einer Nichtmeldung nur die Möglichkeit, beim Bezirksgericht einen Antrag gegen Miteigentümer:innen zu stellen, die der Änderung noch nicht zugestimmt haben.
Wenn der Glasfaserausbau jedoch als privilegierte Änderung nach § 16 Abs. 5 WEG eingestuft wird, könnte die Zustimmungsfiktion auch hier angewendet werden. Dies würde die Realisierung einer In-House Verkabelung erleichtern und passive Miteigentümer:innen würden keine Blockade mehr darstellen. Wenn sie nach Ablauf von 2 Monaten nicht widersprechen, gilt ihre Zustimmung als erteilt.
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